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   OLG Hamm, 06.09.2019 - 9 U 201/18   

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https://dejure.org/2019,49579
OLG Hamm, 06.09.2019 - 9 U 201/18 (https://dejure.org/2019,49579)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.09.2019 - 9 U 201/18 (https://dejure.org/2019,49579)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06. September 2019 - 9 U 201/18 (https://dejure.org/2019,49579)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gabelstapler; Absicherung; Baustelle; Fahrlässigkeit; gemeinsame Betriebsstätte

  • rechtsportal.de

    BGB §§ 249 ff.; BGB § 831
    Übergegangene Ansprüche aus einem Arbeitsunfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.01.2013 - VI ZR 175/11

    Haftungsprivilegierung beim Arbeitsunfall: Verbindung zwischen den Tätigkeiten

    Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2019 - 9 U 201/18
    Das Haftungsprivileg einer gemeinsamen Betriebsstätte setzt eine ausdrücklich oder stillschweigend vereinbarte Zusammenarbeit von Schädiger und Geschädigtem voraus (BGH, Urteil vom 22.01.2013 - VI ZR 175/11 - BGH, Urteil vom 17.06.2007 - VI ZR 257/06 - ).
  • BGH, 17.06.2008 - VI ZR 257/06

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte

    Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2019 - 9 U 201/18
    Das Haftungsprivileg einer gemeinsamen Betriebsstätte setzt eine ausdrücklich oder stillschweigend vereinbarte Zusammenarbeit von Schädiger und Geschädigtem voraus (BGH, Urteil vom 22.01.2013 - VI ZR 175/11 - BGH, Urteil vom 17.06.2007 - VI ZR 257/06 - ).
  • OLG Hamburg, 19.06.2009 - 1 U 108/08

    Rückgriff des Sozialversicherungsträgers gegen den haftungsprivilegierten

    Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2019 - 9 U 201/18
    Das gilt in gleichem Maße auch für die Kosten der Heilbehandlungen, da die Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts gesetzlich verpflichtet ist, die ihr vorgelegten Belege auf ihre Stichhaltigkeit und ihren Zusammenhang mit den Unfallereignis zu prüfen und nur diejenigen Kosten und Aufwendungen zu erstatten, die adäquat erforderlich sind (vgl. hierzu Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 19.06.2009, 1 U 108/08, Rdnr. 94 ff. und Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde der dortigen Beklagten durch Beschluss des BGH vom 02.03.2010 - VI ZR 230/09 -).
  • BGH, 02.03.2010 - VI ZR 230/09
    Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2019 - 9 U 201/18
    Das gilt in gleichem Maße auch für die Kosten der Heilbehandlungen, da die Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts gesetzlich verpflichtet ist, die ihr vorgelegten Belege auf ihre Stichhaltigkeit und ihren Zusammenhang mit den Unfallereignis zu prüfen und nur diejenigen Kosten und Aufwendungen zu erstatten, die adäquat erforderlich sind (vgl. hierzu Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 19.06.2009, 1 U 108/08, Rdnr. 94 ff. und Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde der dortigen Beklagten durch Beschluss des BGH vom 02.03.2010 - VI ZR 230/09 -).
  • OLG Frankfurt, 01.03.2023 - 13 U 195/21

    Gemeinsame Betriebsstätte nach § 106 Abs. 3 S. 3 SGB VII

    Es lag aber jedenfalls eine stillschweigende Verständigung der Beteiligten durch bloßes Tun vor, den Güterumschlag auf diese Weise durchzuführen, was für die Annahme einer gemeinsamen Betriebsstätte ausreichend ist (BGH, Urt. v. 23.9.2014, VI ZR 483/12, juris Rn. 18; OLG Hamm, Urt. v. 26.2.2019, 26 U 136/18, juris Rn. 25; Urt. v. 6.9.2019, 9 U 201/18, juris Rn. 52).
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